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BGH, 13.10.1982 - VIII ZB 30/82 |
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Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit der Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt - Anhängigkeit eines Verfahrens über ein Rechtsmittel gegen das Teilurteil beim Rechtsmittelgericht - Benachteiligung durch die Aufspaltung in zwei Urteile - Schlussurteil - Isolierte Anfechtung - ...
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 27.06.1955 - II ZR 232/54
Rechtsnatur eines Vertrages mit dem Kommanditisten über die Geschäftsführung; …
Auszug aus BGH, 13.10.1982 - VIII ZB 30/82
Im übrigen wird die durch die Kostenentscheidung im Schlußurteil beschwerte Partei nicht schlechter gestellt als in dem Fall, daß sie - bei einheitlichem Urteil - schon erstinstanzlich in der Sache obsiegt hat, ihr aber unter Rechtsverstoß Kosten auferlegt worden sind; auch hier muß sie sich mit der Kostenentscheidung abfinden, sofern ihr nicht durch ein Rechtsmittel des Gegners die Möglichkeit der Anschließung eröffnet wird (dazu BGHZ 17, 392, 397). - BGH, 09.11.1977 - VIII ZB 36/77
Anfechtbarkeit einer Entscheidung des Kostenpunktes im Schlussurteil
Auszug aus BGH, 13.10.1982 - VIII ZB 30/82
Diese Möglichkeit setzt jedoch voraus, daß ein Verfahren über ein Rechtsmittel gegen das Teilurteil beim Rechtsmittelgericht noch anhängig ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 1960 - VII ZR 190/59, LM ZPO § 99 Nr. 7; Senatsbeschluß vom 9. November 1977 - VIII ZB 36/77, WM 1977, 1428), weil in diesem Fall das Rechtsmittel gegen das Schlußurteil lediglich eine Ergänzung des gegen das Teilurteil eingelegten Rechtsmittels darstellt. - BGH, 21.11.1960 - VII ZR 190/59
Auszug aus BGH, 13.10.1982 - VIII ZB 30/82
Diese Möglichkeit setzt jedoch voraus, daß ein Verfahren über ein Rechtsmittel gegen das Teilurteil beim Rechtsmittelgericht noch anhängig ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 1960 - VII ZR 190/59, LM ZPO § 99 Nr. 7; Senatsbeschluß vom 9. November 1977 - VIII ZB 36/77, WM 1977, 1428), weil in diesem Fall das Rechtsmittel gegen das Schlußurteil lediglich eine Ergänzung des gegen das Teilurteil eingelegten Rechtsmittels darstellt.
- BGH, 05.03.2001 - II ZB 4/00
Anfechtbarkeit einer Kostenentscheidung
Dieser Normzweck von § 99 Abs. 1 ZPO besteht unabhängig von der Frage, ob die Vorinstanz einheitlich über die Hauptsache und die Kosten entschieden oder von der Möglichkeit des § 301 ZPO Gebrauch gemacht und durch Teilurteil über die Hauptsache und durch Schlußurteil über die Kosten entschieden hat; für Kostenschlußurteile nach vorangegangenem Teilurteil zur Hauptsache entspricht es deshalb ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß diese isoliert nur angefochten werden können, wenn und solange ein Rechtsmittel gegen das vorangegangene Teilurteil zur Hauptsache anhängig ist; in diesem Fall gilt das Rechtsmittel gegen die Kostenschlußentscheidung als Ergänzung des Rechtsmittels gegen die Hauptsacheentscheidung (BGH, Beschl. v. 9. November 1977 - VIII ZB 36/77, WM 1977, 1428 f.; v. 13. Oktober 1982 - VIII ZB 30/82, WM 1982, 1336 - st. Rspr.).